Mietrückstände: Der Kampf um die Schonfristzahlungen
Karlsruhe. Wenn säumige Mieterinnen und Mieter nach der Kündigung ihre Mietschulden noch bezahlen, müssen sie meist doch die Wohnung verlassen. An dieser Gesetzesauslegung hält der Bundesgerichtshof (BGH) auch in einem aktuellen Urteil fest. Eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde vom BGH am Dienstag aufgehoben.
Konkret ging es um eine türkische Familie, die schon seit 1994 eine Vier-Zimmer-Wohnung in Kreuzberg bewohnt. Als sich die Eltern trennten, kam es zu Mietrückständen. Der Vermieter kündigte fristlos und ordentlich, das heißt mit Kündigungsfrist.
Immerhin gelang es der Familie, die säumige Miete binnen der sogenannten „Schonfrist“ von zwei Monaten noch zu bezahlen. Dadurch wurde die Kündigung „unwirksam“, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt (Paragraf 569 Absatz 3 Nr. 2).
Umstritten ist aber, ob durch die Nachzahlung der Mietschulden auch die ordentliche Kündigung beseitigt wird. Der BGH vertritt seit 2005 die Auffassung, dass die ordentliche Kündigung trotz der Schonfristzahlung bestehen bleibt. Die meisten Vermieter kündigen daher bei Mietschulden meist doppelt, sowohl fristlos als auch ordentlich.
Eine Kammer leistet Widerstand
Auch die allermeisten Gerichte folgen inzwischen dem BGH. Nur die 66. Zivilkammer am Landgericht Berlin (eine von fünf Mietrechtskammern des Berliner Landgerichts) leistet nachhaltigen Widerstand. Schon seit Jahren entscheidet die 66. Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Rolf-Dietrich Schulz immer wieder anders als der BGH: Die Nachzahlung der Mietschulden beseitige auch die ordentliche Kündigung. Der Gesetzgeber wollte mit der Schonfristregelung Obdachlosigkeit vermeiden. Das könne nur gelingen, wenn auch die ordentliche Kündigung unwirksam werde.
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Zur vollständigen AnsichtImmer wieder hob der Bundesgerichtshof die Urteile der renitenten Berliner Mietrechtskammer auf. Das Landgericht solle sich mit der Rechtslage endlich abfinden, nur der Bundestag könne das Gesetz ändern. Doch die Berliner Richter geben nicht auf und erklären dem BGH immer wieder, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei und deshalb durchaus mieterfreundlich ausgelegt werden könne.
Auch im Fall der türkischen Familie erklärte die 66. Zivilkammer beide Kündigungen des Vermieters für unwirksam. Die Familie konnte also zunächst in der Wohnung bleiben. Allerdings ging der Vermieter in Revision. Und natürlich hob der BGH jetzt das Berliner Urteil wieder auf. Die Begründung liegt zwar noch nicht vor, aber dürfte mal wieder auf den Willen des Gesetzgebers verweisen.
„Jetzt muss dann eben endlich der Bundestag handeln“, sagt Rechtsanwalt Benjamin Hersch, der die Familie am Landgericht vertreten hatte und auch Vorstandsmitglied der linken Anwaltsvereinigung RAV ist.
Im Koalitionsvertrag der Ampelparteien heißt es tatsächlich, die Schonfristregelung solle evaluiert werden und bei Bedarf wolle man „entgegensteuern“. Das zuständige Bundesjustizministerium erklärte jedoch auf Anfrage: „Die Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen.“ Ein Jahr vor der nächsten Bundestagswahl wird da wohl auch nichts mehr passieren.