„Jetzt muss der Bundestag handeln“

Mietrückstände: Der Kampf um die Schonfristzahlungen

Der Kampf um das Mietrecht einer türkischen Familie in Berlin hält die Gerichte in Atem. Besonders eine Kammer des Landgerichts Berlin leistet Widerstand.

Karlsruhe. Wenn säumige Mieterinnen und Mieter nach der Kündigung ihre Mietschulden noch bezahlen, müssen sie meist doch die Wohnung verlassen. An dieser Gesetzes­auslegung hält der Bundes­gerichtshof (BGH) auch in einem aktuellen Urteil fest. Eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde vom BGH am Dienstag aufgehoben.

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Konkret ging es um eine türkische Familie, die schon seit 1994 eine Vier-Zimmer-Wohnung in Kreuzberg bewohnt. Als sich die Eltern trennten, kam es zu Miet­rückständen. Der Vermieter kündigte fristlos und ordentlich, das heißt mit Kündigungs­frist.

Immerhin gelang es der Familie, die säumige Miete binnen der sogenannten „Schonfrist“ von zwei Monaten noch zu bezahlen. Dadurch wurde die Kündigung „unwirksam“, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt (Paragraf 569 Absatz 3 Nr. 2).

Umstritten ist aber, ob durch die Nachzahlung der Mietschulden auch die ordentliche Kündigung beseitigt wird. Der BGH vertritt seit 2005 die Auffassung, dass die ordentliche Kündigung trotz der Schonfrist­zahlung bestehen bleibt. Die meisten Vermieter kündigen daher bei Mietschulden meist doppelt, sowohl fristlos als auch ordentlich.

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Eine Kammer leistet Widerstand

Auch die allermeisten Gerichte folgen inzwischen dem BGH. Nur die 66. Zivilkammer am Landgericht Berlin (eine von fünf Mietrechts­kammern des Berliner Landgerichts) leistet nachhaltigen Widerstand. Schon seit Jahren entscheidet die 66. Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Rolf-Dietrich Schulz immer wieder anders als der BGH: Die Nachzahlung der Mietschulden beseitige auch die ordentliche Kündigung. Der Gesetzgeber wollte mit der Schonfrist­regelung Obdachlosigkeit vermeiden. Das könne nur gelingen, wenn auch die ordentliche Kündigung unwirksam werde.

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Immer wieder hob der Bundes­gerichtshof die Urteile der renitenten Berliner Mietrechts­kammer auf. Das Landgericht solle sich mit der Rechtslage endlich abfinden, nur der Bundestag könne das Gesetz ändern. Doch die Berliner Richter geben nicht auf und erklären dem BGH immer wieder, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei und deshalb durchaus mieter­freundlich ausgelegt werden könne.

Auch im Fall der türkischen Familie erklärte die 66. Zivilkammer beide Kündigungen des Vermieters für unwirksam. Die Familie konnte also zunächst in der Wohnung bleiben. Allerdings ging der Vermieter in Revision. Und natürlich hob der BGH jetzt das Berliner Urteil wieder auf. Die Begründung liegt zwar noch nicht vor, aber dürfte mal wieder auf den Willen des Gesetzgebers verweisen.

„Jetzt muss dann eben endlich der Bundestag handeln“, sagt Rechtsanwalt Benjamin Hersch, der die Familie am Landgericht vertreten hatte und auch Vorstands­mitglied der linken Anwalts­vereinigung RAV ist.

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Im Koalitions­vertrag der Ampel­parteien heißt es tatsächlich, die Schonfrist­regelung solle evaluiert werden und bei Bedarf wolle man „entgegensteuern“. Das zuständige Bundes­justizministerium erklärte jedoch auf Anfrage: „Die Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen.“ Ein Jahr vor der nächsten Bundestags­wahl wird da wohl auch nichts mehr passieren.

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